Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr hat der Betreiber sicherzustellen, dass
– grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und
– die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² der Verkaufsfläche.
Für alle Ladengeschäfte im Handel, deren Sortiment nicht aus Waren des täglichen Bedarfs bestehen, gilt die 2G-Rgelung!
Geschäfte, die sowohl Produkte, die zum täglichen Bedarf gehören, als auch Produkte, die nicht zum täglichen Bedarf gehören verkaufen, können nur dann ohne 2G-Erfordernis öffnen, wenn die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Warensortiments des jeweiligen Geschäftes eine ganz untergeordnete Bedeutung haben. Andernfalls ist entweder ein Verzicht auf den Vertrieb der nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte, eine generelle Öffnung unter 2G-Bedingungen oder eine räumliche Trennung zwischen dem Geschäftsbereich mit Waren des täglichen Bedarfs und dem Geschäftsbereich mit sonstigen Waren erforderlich, bei der zugleich sichergestellt ist, dass den räumlich getrennten Geschäftsbereich mit Waren, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, nur Kunden betreten können, die nachweislich die 2G-Voraussetzungen erfüllen. Eine Mischung der Kunden, etwa im Kassenbereich, darf nicht erfolgen.
Für Beschäftigte aller Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote gilt 3G, wenn an der Arbeitsstätte physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.
Zum täglichen Bedarf gehören insbesondere
– Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
– Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte
– Schuhgeschäfte
– Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker
– Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren
– Filialen des Brief- und Versandhandels
– Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte
– Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
– Baumärkte, Gartenmärkte
– Verkauf von Weihnachtsbäumen
– Großhandel
Für den Zugang von Kunden zu sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote gilt 2G. Folgende ungeimpfte / nichtgenesene Personen können zugelassen werden:
– Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, und die einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder
– minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten. Eine generelle Zulassung ungeimpfter / nicht genesener minderjähriger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von Ladengeschäften, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, ist damit nicht verbunden
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