Damit gab der VGH nun dem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken statt. Bisher dürfen Bars und Kneipen ohne Essensangebot (sogenannte Schankwirtschaften) gemäß der 13. Auflage der baerischen Infektionsschutzverordnung nur den Außenbereich öffnen. Das Gericht begründet seine Entscheidung gleich zweifach: 1. würden Schanwirtschaften Speiselokalen gegenüber zu Unrecht ungleich behandelt. Zweitens sei durch die lange Schließung der Eingriff in die Berufsfreiheit zu schwerwiegend.
Nun gelten für Schankwirtschaften die gleichen Regelungen wie für Speiselokale. Die Enscheidung ist ab sofort wirksam. Clubs und Discotheken bleiben allerdings weiterhin geschlossen.