Bekleidungsgeschäfte dienen dem täglichen Bedarf

Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen der „Deckung des täglichen Bedarfs“ und unterliegen somit nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof heute entschieden.

Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember entschieden, dass nur noch Läden für Waren des täglichen Bedarfs von Personen ohne Impfnachweis betreten werden dürfen. Per Definition des Kabinetts fielen Bekleidungsgeschäfte nicht unter die Kategorie “Waren des täglichen Bedarfs” – das sah aber nun das Gericht anders. In der Begründung einer Ablehnung eines Eilantrages heißt es wörtlich: 

Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf sei zudem ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung („insbesondere“). Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne.

Damit ist nun der Weg geebnet, Bekleidungsgeschäfte auch ohne Impfnachweis zu öffnen. Das Gericht hatte bereits Mitte Dezember Spielzeugläden von der 2G-Regelung ausgenommen – mit de, Verweis darauf, dass Spielzeug für Kinder sehr wohl täglicher Bedarf sein. Über die 2G-Regel an sich als notwendige Schutzmaßnahme hatte der BayVGH nicht zu entscheiden.

Der Bayerische Einzelhandelsverband begrüßte die heutige Entscheidung, bedauerte aber, dass sie nicht schon im Weihnachtsgeschäft gefallen ist. 

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