Konkret bedeutet das, dass die Angabe von Kontaktdaten nur noch dort vorgeschrieben ist, wo das Risiko einer Corona-Ansteckung besonders hoch ist. In dem entsprechenden Beschluss heißt es: “Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt”. Diese Bereiche werden folgende sein:
- alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
- Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
- körpernahe Dienstleistungen
- Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten)
In allen anderen Bereichen (also z.B. Restaurants) ist es nicht mehr nötig, sich zu registrieren. Das gilt sowohl für die Erfassung per App, als auch per Papierformular oder Buch. Sowohl für Wirte, Veranstalter und Personal, als auch für Gäste wird es künftig also wieder etwas leichter und “normaler” werden.
Auch eine weitere Änderung wurde beschlossen. Ab 19.10. (Dienstag) gelten für Betreiber, Beschäftigte und
Ehrenamtliche mit Kundenkontakt in Bereichen mit 3G / 3G+ / 2G die gleichen Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen wie für Gäste oder Besucher. Auch sie müssen also künftig nachweisen können, ob sie geimpft, genesen sind – oder aber einen Testnachweis vorweisen. Allerdings gibt bei den Test für Mitarbeiter: sie müssen die Tests lediglich an mindestens zwei
verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich öffentlicher Nahverkehr
Maskenpflicht entfällt in privaten Räumlichkeiten, am Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz wenn der Mindestabstand eingehalten wird, in der Gastronomie am Tisch
keine Kontaktbeschränkung
keine Kontaktbeschränkung. In geschlossenen Räumen: 3-G-Regelung, Maskenpflicht
Maskenpflicht
3-G-Regelung, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht
3-G-Regelung, Maskenpflicht, keine Kontaktbeschränkung
keine Kontaktbeschränkung
3-G-plus- oder 2-G-Regelung, Kontaktdatenerfassung, keine Kontaktbeschränkung
3-G-Regelung, Maskenpflicht
geöffnet
3-G-Regelung, Maskenpflicht
3-G-Regelung, Maskenpflicht
keine Kontaktbeschränkung. Ab 1000 Personen: Maskenpflicht im Eingangsbereich, Kontaktdatenerfassung
Maskenpflicht, keine Kontaktbeschränkung, Kontaktdatenerfassung ab 1000 Personen
ohne Beschränkungen
ohne Beschränkungen
keine Kontaktbeschränkung. Ab 1000 Personen: Maskenpflicht im Eingangsbereich, Kontaktdatenerfassung
Maskenpflicht, keine Kontaktbeschränkung, Kontaktdatenerfassung ab 1000 Personen
Präsenzunterricht
geöffnet
3-G-Regelung
3-G-Regelung, Maskenpflicht
3-G-Regelung, Maskenpflicht, höchstens 15 Personen
keine Beschränkungen. Ausnahme: Aussegnungshalle Waldfriedhof beschränkt auf höchstens 30 Personen
Unter gewissen Voraussetzungen (freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G+) sind weitere Erleichterungen in verschiedenen Bereichen möglich.
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