In § 8 des Gaststättengesetzes geht es um das Erlöschen der Erlaubnis. Wörtlich heißt es “Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.”
Eine entsprechende Verlängerung hätte also vor dem 16. März beantragt werden.