Alle fünf deutschen Kino- und Verleihverbände haben sich dafür ausgesprochen, unabhängig von den regionalen Regelungen eine Wiedereröffnung der Kinos zum 1. Juli zu planen. Das trifft auch für das Cineplex in Amberg zu.
Als das Cineplex am 02. November coronabedingt schließen musste, war die Hoffnung noch groß, dass die Schließung nur ein paar Wochen dauern würde. Auf der Homepage des Kinos ist noch immer zu lesen: “Wir hoffen, im Dezember 2020 wieder öffnen zu können”. Mittlerweile haben wir Ende Juni, das Kino ist noch immer geschlossen. Dabei wäre eine Öffnung inzwischen rechtlich zwar möglich, doch so einfach kann man ein Kino nicht hochfahren. Es fehlten lange Zeit aktuelle Filme, da die Starts bundesweit einheitlich geplant werden. Außerdem ist da noch ein anderes Problem: viele Mitarbeiter des Cineplex haben sich inzwischen neue Jobs gesucht, sie konnten nicht mehr warten. Nun müssen neue Kollegen gesucht und eingearbeitet werden.
Der Spielplan ab 01.07.
Conjuring 3: Im Bann des Teufels
- OT: The Conjuring: The devil made me do it
- 113′
- FSK 16
- Horrorfilm
Der Spion
- OT: The Courier
- 112′
- FSK 12
- Thriller
Feuerwehrmann Sam – Das Kinospecial
- OT: Feuerwehrmann Sam – Das Kinospecial
- 55′
- FSK 0
- Abenteuer / Animation
Godzilla vs. Kong
- OT: Godzilla vs. Kong
- 114′
- FSK 12
- Action / Science-Fiction
A Quiet Place 2
- OT: A Quiet Place Part II
- 98′
- FSK 16
- Horrorfilm / Thriller
Shorty und das Geheimnis des Zauberriffs
- OT: Shorty und das Geheimnis des Zauberriffs
- 67′
- FSK 0
- Animation
FAMILIENPREVIEW
Änderungen im Spielplan, sowie Fehler und Irrtümer sind vorbehalten.
Regeln beim Kinobesuch
Diese Regeln gelten AKTUELL – bis zum Start kann sich da noch viel ändern!
Zwischen allen Personen, für die die Kontaktbeschränkung* gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Es gilt generelle Testpflicht (gilt nicht für vollständig Geimpfte / Genesene mit Nachweise. Liegt der Inzidenzwert stabil unter 50, entfällt die Testpflicht.
Die zulässige maximale Zahl der Besucher bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen
Plätze. Das gemeinsame
Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die Kontaktbeschränkung nicht gilt. Eine gemeinsame Platzierung ist nur
dann möglich, wenn die Personen gegenüber dem Kinopersonal als Gruppe
gemeinsam auftreten.
Vom Besuch sind Personen (Kinobesucher und
Personal) ausgenommen, die
– nachgewiesenermaßen unter einer SARS-CoV-2-Infektion leiden
– in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten). Bezüglich weiterer Ausnahmen gelten die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben.
– aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet)
unterliegen
– Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können
Für die Kinobesucher gilt überall FFP2-Maskenpflicht. Von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr ausgenommen.
Soweit ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschrä nkungen befreit ist.*
Der Ticketverkauf soll möglichst online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Kinokasse und im Kassenbereich zu vermeiden. Die Ticketausstellun g erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern. Kontaktlose Ticket- und Einlasskontrollen sind – soweit möglich – vorzusehen.
Um Kontaktpersone nermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19 Falles unter den Kinobesuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Besucherliste mit Angaben von Namen und Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) zu führen.
Für gastronomische Angebote im Kino gelten die gleichen Regelungen wir für die restliche Gastronomie!
Da das Tragen einer FFP2-Maske auch während des Filmes verpflichtend ist, gilt auch im Saal ein Verzehrverbot.
Der Kinobetreiber darf die Kinobesucher auf die Verweisungsmöglichkeit durch Ausübung des Hausrechts im Falle eines Corona- Verdachts sowie im Falle der Nichtbeachtung der Hygiene- und Schutzregel hinweisen.
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