Seit gestern war Jugendlichen ab 12 Jahren, die weder geimpft noch genesen sind, der Zutritt zur gastronomischen Betrieben sowie zu Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen verboten. Heute wurde nun bekannt, dass bereits gestern eine Änderung dieser Regelung beschlossen wurde. In der ” Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung”, die bereits ab heute gilt, heißt es nun: “Abweichend … ist der Zugang zulässig für minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen.“
Konkret bedeutet das nun, dass Jugendliche unter 18 Jahren in Restaurants, Cafés und andere gastronomische Einrichtungen, sowie in Hotels dürfen, wenn sie regelmäßig getestet werden. Auch bei ihnen muss die Identität kontrolliert werden.
BEGRÜNDUNG
"Auf diese Weise soll auch denjenigen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die trotz der bestehenden Impfempfehlung noch nicht geimpft und auch nicht genesen sind, der Besuch von gastronomischen Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen ermöglicht werden. Ohne diese Ausnahme könnten geimpfte Eltern nicht zusammen mit ihren nicht geimpften Kindern gastronomische Betriebe besuchen oder Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen. Beachtlich ist darüber hinaus, dass für Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) erst seit 16. August 2021 besteht."Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
BEGRÜNDUNG
“Auf diese Weise soll auch denjenigen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die trotz der bestehenden Impfempfehlung noch nicht geimpft und auch nicht genesen sind, der Besuch von gastronomischen Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen ermöglicht werden. Ohne diese Ausnahme könnten geimpfte Eltern nicht zusammen mit ihren nicht geimpften Kindern gastronomische Betriebe besuchen oder Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen. Beachtlich ist darüber hinaus, dass für Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) erst seit 16. August 2021 besteht.”
Nicht geimpfte und nicht genesene volljährige Gäste können nun für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte Zugang erhalten. Diese Gäste müssen bei der Ankunft und dann alle 72 Stunden einen PCR-Testnachweis vorlegen.
Wortwörtlich heißt es: “Für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte und Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 entsprechend.”
Hier ist die Begründung dann aber sehr deutlich: “Von vornherein von der Ausnahme nicht erfasst sind touristische Beherbergungsaufenthalte. Für diese gilt stets 2G. Nichttouristisch sind insbesondere Aufenthalte zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken, ebenso aber beispielsweise Aufenthalte für mehrtägige Fortbildungen, Lehrgänge oder Prüfungen und Aufenthalte zum Zweck von Hilfe und Beistand für nahestehende Personen. Auch für diese Aufenthalte gilt die Ausnahme von dem 2G-Erfordernis aber jeweils zusätzlich nur dann, wenn der Aufenthalt zwingend erforderlich und unaufschiebbar ist. Aufenthalte, deren Zweck auch zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden kann, Aufenthalte, deren Zweck auf andere Weise als durch den Beherbergungsaufenthalt erreicht werden kann, etwa durch ein virtuelles Treffen, durch Fortbildungen, die nicht in Präsenz stattfinden müssen oder durch einen geschäftlichen Kontakt über Fernkommunikationsmittel, unterfallen daher nicht der Ausnahmeregelung.”
In der Praxis sind hier tatsächlich nur sehr wenige Fälle denkbar, da immer ein Nachweis dieser “zwingenden Erfordernis und der unabdingbaren körperlichen Anwesenheit” zu erbringen ist.
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