Public Viewing – aber wie?

Es ist Fußball-EM. Auch wenn die Euphorie noch nich so richtig aufkommen will – auf “Public Viewing” im Biergarten habe trotzdem viele Amberger Lust. Die Biergärten haben ja geöffnet, die Inzidenzzahl ist niedrig, was also spricht dagegen? Aber ganz so einfach ist es nicht!

Das Problem liegt – wie so oft – im Detail. In diesem Fall in der “13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung”. Die erlaubt nämlich aktuell nur bestimmte Veranstaltungen – Sport und Kultur zum Beispiel. Das Gsesundheitsministerium sprich hochoffiziell von “öffentlichen Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis”. Aber genau darunter fällt eben Public Viewing im Biergarten eben nicht – denn: “Beim Public Viewing wird der Personenkreis allerdings üblicherweise gerade nicht von Anfang an klar begrenzt und geladen sein”. Sagt wiederum das Gesundheitsministerium. Daraus folgt: “…dass es sich hierbei dann auch nicht um eine erlaubte Veranstaltung … handelt.”

Also kein Public Viewing?

Doch. Aber ebe anders. Auch hier ein Zitat: “Für Public Viewing im Rahmen der Außengastronomie folgt daraus, dass, soweit der Verzehr von Speisen und Getränken als Hauptzweck im Vordergrund steht (z. B. Sportereignis läuft auf Fernseher oder Monitor sozusagen im Hintergrund), dies im Rahmen des Gastronomiebetriebs zulässig ist.”

Aha. Das heißt: Ihr könnt in den Biergarten zum Essen und trinken – und wenn die EM leise nebenher läuft, ist das erlaubt. Eine EM-Party im Biergarten ist verboten – da hilft es auch nichts, den Wirt darum zu bitten, den Ton endlich lauter zu machen. Er würde sich (nach aktueller Gesetzeslage) strafbar machen. Und das würde teuer!

Die "Public-Viewing"-Gleichung

(Essen & Trinken) + EM = ERLAUBT

EM +  (Essen & Trinken) = VERBOTEN

EM + Trinken = VERBOTEN

Offiziell heißt es also: “Zusammenfassend ist ein „Public Viewing“ im Rahmen der Außengastronomie jedenfalls dann zulässig, wenn als Hauptzweck weiterhin die Gastronomie erkennbar im Vordergrund steht.Isolierte Public Viewing Veranstaltungen oder im Rahmen der Gastronomie als Hauptzweck dominierende Events werden allerdings angesichts der engen Voraussetzungen des § 7 zumeist nicht erlaubte Veranstaltungen sein.”

An dieser Stelle noch der Hinweis: Hygiene- und Abstandregeln der Gastronomie gelten auch während der EM!