Stadt Amberg ab sofort zur Registrierung der ukrainischen Kriegsflüchtlinge berechtigt

„Die Vorgehensweisen und auch die rechtlichen Regelungen unterliegen derzeit einem dynamischen Veränderungsprozess. Ziel ist es, das Verfahren den Gegebenheiten anzupassen und zu optimieren, um den vor dem Krieg in der Ukraine geflohenen Menschen möglichst rasch und unbürokratisch helfen zu können.“

Mit dieser Erklärung und der Bitte, für diese mitunter sehr raschen Veränderungen Verständnis aufzubringen, wendet sich die Stadt Amberg an alle Betroffenen und Helferinnen sowie Helfer, die dadurch leider gefordert sind, sich unter Umständen mehrfach auf neue Regelungen und Verfahrensweisen einzustellen.

So auch im aktuellen Fall, der die Registrierung der ukrainischen Flüchtlinge betrifft. Dafür ist nach aktuellen Informationen nun nicht mehr eine Fahrt in das sogenannte ANKER-Zentrum nach Regensburg notwendig. Vielmehr ist inzwischen auch die Stadt Amberg berechtigt, diesen Schritt vor Ort durchzuführen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Geflüchteten auch Leistungen erhalten. Sollten diese Leistungen nicht benötigt werden, können sich Menschen aus der Ukraine auch bis zu 90 Tage lang ohne Registrierung im Besucherstatus in Deutschland aufhalten.

Das ist in aller Regel dann der Fall, wenn die Geflohenen vorübergehend von Bekannten privat aufgenommen werden und auch keine medizinische Versorgung brauchen. Sobald jedoch Leistungen in Anspruch genommen werden sollen oder die betroffenen Personen länger in Deutschland bleiben wollen und eine Unterkunft für die nächste Zeit in Amberg haben, wird die Registrierung bei der Stadt Amberg notwendig. Erster Schritt ist in diesem Fall eine Terminvereinbarung mit der städtischen Ausländerbehörde.

Diese befindet sich im 2. Stock des Amtsgebäudes Hallplatz 4 und ist telefonisch unter der Sammelnummer 09621/10-1334 bzw. per E-Mail unter der Adresse auslaenderamt@amberg.de erreichbar. Die Terminvereinbarung ist aufgrund der Coronapandemie und zur Vermeidung von Wartezeiten leider unbedingt erforderlich. Ukraine-Flüchtlinge können aber auf jeden Fall damit rechnen, zeitnah einen Termin zu erhalten und schon bald die Behörde aufsuchen zu können.

Dort angekommen erfolgt ein erster Check, ob die Voraussetzungen für Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Außerdem erhalten die Menschen eine vorläufige amtliche Bestätigung ihrer ersten Vorsprache bei der Stadt Amberg, die sie zur Vorlage bei weiteren Behörden wie dem Amt für soziale Angelegenheiten verwenden können. Zusätzlich werden ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Orientierung für die weiteren Schritte geben und ihnen eine Checkliste aushändigen, die Informationen zu Themen wie beispielsweise zur Anmeldung bei der Meldebehörde und zur späteren formalen Registrierung beim ANKER-Zentrum oder der Stadt Amberg enthält.

Für die erste Vorsprache sind zwingend Pässe, Geburts- und Heiratsurkunden oder andere Identitätsdokumente – vorzugsweise in lateinischer Schrift oder eine amtliche Übersetzung –, der Nachweis des aktuellen Impfstatus oder ein aktueller Testnachweis sowie eine ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung mitzubringen.

Wichtig für Geflüchtete

Stand: 08.03.2022

Grundsätzlich gilt: Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind legal hier – Deutschland bietet Schutz

Menschen aus der Ukraine können vorerst im Besucherstatus bis zu 90 Tagen in Deutschland bleiben. Es besteht also zunächst keine gesetzliche Notwendigkeit, sich innerhalb dieser Zeit bei der Ausländerbehörde zu melden. Wer privat vorübergehend ihm bekannte Menschen aus der Ukraine aufnehmen will, kann dies tun, eine Genehmigung der Stadt Amberg ist nicht notwendig.

Sofern neuankommende ukrainische Flüchtlinge Leistungen erhalten und/oder sich länger in Deutschland aufhalten möchten, sind einige Schritte notwendig:

Wenn Sie eine Unterkunft in Amberg für die nächste Zeit haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Ausländerbehörde, Hallplatz 4, 2. Obergeschoss Kontakt: Tel. 09621 10-1334,  E-Mail auslaenderamt(at)amberg.de

Anfangsbuchstabe Nachname des Kunden | Durchwahl Berater/in
A + B | 10-1359
C – F + P | 10-1323
G, H, R, Y + Z | 10-1286
I, J, K + L | 10-1328
M, N, O + Sa-Se | 10-1406
Q, Sf-Sz, T, U, V, W + X| 10-1397

Wegen der Pandemie und zur Vermeidung von Wartezeiten ist eine Terminvereinbarung zwingend erforderlich!

Dort erfolgt ein erster Check, ob die Voraussetzungen für § 24 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Menschen erhalten eine vorläufige amtliche Bestätigung ihrer ersten Vorsprache bei der Stadt Amberg, die sie zur Vorlage bei weiteren Behörden, z. B. Amt für soziale Angelegenheiten verwenden können. Außerdem werden die Mitarbeiter*innen Orientierung für die weiteren Schritte geben und eine Checkliste (z. B. Meldebehörde, formale Registrierung bei ANKER-Zentrum oder Stadt, etc.) aushändigen.

Mitzubringen sind zwingend:

  1. Pässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Identitätsdokumente (vorzugsweise lateinische Schrift oder amtliche Übersetzung – kann ggf. nachgeholt werden)
  2. Nachweis Impfstatus oder Testnachweis (Testmöglichkeiten: https://www.amberg.de/testen)
  3. Wohnungsgeberbestätigung, ausgefüllt (Formular: https://www.amberg.de/fileadmin/Einwohneramt/Wohnungsgeberbestaetigung.pdf)
Was ist zu tun?
  1. Termin bei Ausländerbehörde, Tel. 10-1334 oder E-Mail auslaenderamt(at)amberg.de
    Notwendig:
    • Pässe, Identitätsdokumente (Geburts-/Heiratsurkunde), 
    • Nachweis Covid-Impfstatus oder Testnachweis (3 G!), 
    • Wohnungsgeberbestätigung 
  2. Anmeldung beim Einwohneramt*
  3. Amtliche Bestätigung der Vorsprache durch die Ausländerbehörde*
  4. Kontakt zum Amt für soziale Angelegenheit möglich, nicht zwingend notwendig
  5. Formale Registrierung, erkennungsdienstliche Behandlung
  6. Erteilung Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (ggf. mit Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“)

*Hinweis: Sofern keine Identitätsdokumente in lateinischer Sprache vorgelegt werden können, wird eine beglaubigte Übersetzung erforderlich. In diesem Fall wird eine entsprechende Bestätigung der Ausländerbehörde erstellt, mit der zumindest Schritt 4 vorgezogen werden kann.

Soziale Leistungen

Für soziale Leistungen ist eine einfache Registrierung beim Ausländeramt notwendig. Dazu wird vom Ausländeramt eine „vorläufige amtliche Bestätigung“ für ukrainische Flüchtlinge ausgestellt. Mit dieser „vorläufigen amtlichen Bestätigung“ vom Ausländeramt sowie dem Lichtbildausweis kann man direkt im Anschluss beim Amt für soziale Leistungen soziale Hilfen für den Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Dies beinhaltet unter anderem Geldleistungen für den Lebensunterhalt sowie Krankenhilfescheine für medizinische Versorgung.

Kontakt: Amt für soziale Angelegenheiten, Spitalgraben 3, 1. Stock
Tel. +49 9621 10-1337 oder 10-1898

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